“Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden.”, entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil. Konkret hatte ein Bürger gegen die teilstaatliche österreichische Post geklagt. Diese hatte ihm die genaue Auskunft darüber verweigert, an wen sie seine personenbezogenen Daten weitergegeben beziehungsweise verkauft hatte. Anstelle einer eindeutigen Antwort verwies die Post dabei lediglich darauf, dass sie die Daten “im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern” nutze. Auch biete sie “Geschäftskunden für Marketingzwecke” an.
EuGH sieht die Post laut DSGVO in der Pflicht
Das war dem EuGH zu wenig. Eine unspezifische Antwort wäre laut dem Urteil nur dann zulässig, wenn es nicht oder noch nicht möglich sei, die konkreten Geschäftspartner zu identifizieren, an die die Daten der Kunden geflossen seien. Auch wäre diese Vorgehensweise denkbar, “wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv” sei. Jedoch wäre auch in einem solchen Fall nötig, dass das betreffende Unternehmen zumindest die Kategorie seiner Abnehmer offenlegte, beispielsweise IT-Unternehmen, politische Parteien oder der Versandhandel.
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Post gibt Daten an vielen Kunden weiter
So etwa auch in diesem Fall. Die österreichische Post konnte zwar nicht genau angeben, an welche konkreten Kunden sie die personenbezogenen Daten des Kunden verkauft. Dafür teilte sie jedoch mit “Daten seien an Kunden weitergegeben worden, zu denen werbetreibende Unternehmen im Versandhandel und stationären Handel, IT-Unternehmen, Adressverlage und Vereine wie Spendenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder politische Parteien gehört hätten”.
DSGVO-Urteil gilt für gesamte EU
Zwar ging es in dem vorliegenden Rechtsstreit um einen österreichischen Fall, jedoch ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die gesamte EU bindend. Konkret beurteilen die beteiligten Richterinnen und Richter nicht einfach die Klage gegen die österreichische Post. Stattdessen schaffen sie eine Urteilsgrundlage für diesen und alle vergleichbaren Fälle innerhalb der EU. Das österreichische Gericht muss das Urteil des EuGH dann in seiner Rechtsprechung berücksichtigen. Selbiges gilt auch für alle anderen EU-Mitgliedsstaaten, in denen ähnliche Fälle verhandelt werden, also auch für Deutschland. Grundlage ist dabei die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hier ist unter anderem das “Recht auf Vergessen”, also auf Löschung der eigenen Daten festgeschrieben ist.
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