Der Herbst bringt kürzere Tage. Für Gravel- und E-Bike-Fahrende ist das Anlass, die Beleuchtung zu prüfen und gegebenenfalls zu erneuern. Doch welche Vorschriften gelten? Welche Systeme passen zum Gravelbike? Und welche Lampen leuchten am besten? Der IMTEST-Ratgeber gibt Antworten, erklärt die aktuellen Regeln und zeigt Möglichkeiten zur Nachrüstung am E-Bike.
Licht im Dunkeln ist Pflicht: Das sind die gesetzlichen Bestimmungen
Während die meisten City- und Trekking-E-Bikes bereits Vor- und Rücklicht fest verbaut haben, fehlt dies oft bei Gravelbikes oder E-Mountainbikes. Doch gerade die schmale Silhouette eines Fahrrads ist bei Dunkelheit in der Flut der Autoscheinwerfer, Rücklichter und Ampeln nur schlecht zu sehen. Wie Fahrräder allgemein beleuchtet sein müssen, ist gesetzlich klar geregelt.

Der Paragraf 67 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) beschreibt die lichttechnischen Einrichtungen, mit denen ein E-Bike oder Gravelbike ebenso wie alle anderen nur mit Muskelkraft betriebenen Fahrräder ausgestattet sein muss, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird. Unter den Begriff E-Bike fallen hier nur die Pedelecs, deren Elektromotor bis maximal 25 km/h unterstützt und die mit etwa 95 Prozent Verkaufsanteil den Markt dominieren. Für die 45 km/h schnellen, versicherungspflichtigen S-Pedelecs und für E-Bikes ohne Pedale gelten andere Vorschriften, auf die wir hier nicht näher eingehen.
Folgende Beleuchtung schreibt der Gesetzgeber vor:
- Einen oder maximal zwei nach vorn strahlende Scheinwerfer mit weißem Licht und zusätzlich einen weißen Rückstrahler (auch Reflektor oder Katzenauge genannt).
- Eine rote Schlussleuchte und einen roten Reflektor der Kategorie Z.
- Die Reflektoren dürfen vorn und hinten mit den Leuchten kombiniert sein.
- Die Pedale müssen mit gelben Rückstrahlern ausgestattet sein, die nach vorn und hinten wirken.
- Die Laufräder müssen entweder mit umlaufenden reflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felge bestückt sein, alternativ sind je zwei gelbe Rückstrahler an den Speichen zulässig, die zur Seite wirken, oder reflektierende Hüllen an jeder einzelnen Speiche in Vorder- und Hinterrad.
Neben dieser Mindestausstattung gilt:
- Scheinwerfer dürfen zusätzlich zum Abblendlicht eine Fernlichtfunktion haben.
- Rücklichter dürfen auch eine Bremslichtfunktion haben.
- Die Lampen müssen fest am Rad montiert oder angesteckt sein, nicht an der Kleidung oder dem Helm.
- Blinkende Lichter sind nicht zulässig, weder nach vorn noch nach hinten.
Die besten Fahrradlichter-Sets hat IMTEST getestet. Unter folgendem Link erfahren Sie, welche Sets dabei besonders empfehlenswert sind.
Klemmleuchten sind erlaubt
Für die richtige Beleuchtung muss dabei am Fahrrad kein Dynamo mehr montiert sein, wie es früher vorgeschrieben war. Erlaubt sind auch aufsteck- oder klemmbare Leuchten mit Batterien oder Akkus. Wer nur bei Tageslicht fährt, muss die ansteckbaren Leuchten laut Gesetz nicht einmal dabeihaben. Erst wenn es dunkel wird, geht es nicht mehr ohne. Allerdings schreibt Paragraf 17 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung auch Licht vor, „wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern“. Das kann auch tagsüber sein, etwa bei Nebel, starkem Regen, Schneefall oder bei der Fahrt durch einen Tunnel.
Ansteckbare Batterie-Leuchten haben – im Unterschied zu festverbauten E-Bike-Lichtern – häufig keine eingebauten Rückstrahler. Diese müssten nachgekauft und installiert werden, oft sind sie bereits im Set erhältlich.
Besonderheiten für E-Bikes
Für E-Bikes, die nach dem 01. Januar 2019 verkauft wurden und die ihre Beleuchtung aus der Stromversorgung des Elektroantriebs beziehen, schreibt der Gesetzgeber folgende Besonderheit vor: Sie müssen eine Funktion der Lichtanlage noch mindestens zwei Stunden lang gewährleisten, nachdem der E-Motor aufgrund eines leeren Akkus abgeschaltet hat. Bei aktuellen Elektro-Fahrrädern mit serienmäßiger Beleuchtung ist das in der Regel berücksichtigt.
Alle Leuchten und Reflektoren müssen vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen sein und ein Prüfzeichen tragen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer mehrstelligen Zahl. Im Handel tragen solche Leuchten meist den Hinweis „mit StVZO-Zulassung“.
Und noch zum Thema Gesetze und Vorschriften: Verstöße gegen die Lichtpflicht am E-Bike gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro geahndet werden.
Aufsteckbare Lichter als Set und Katzenaugen
Gravelbikes oder E-MTBs kommen meist ohne festinstalliertes Licht. Hier muss nachgerüstet werden, will man bei Dunkelheit gesetzeskonform unterwegs sein. Einfachste Lösung auch hier: aufsteckbare Frontscheinwerfer und Rücklichter, die per Batterie oder wiederaufladbarem Akku betrieben werden. Sie gibt es in nahezu unüberschaubar vielen Variationen und Preisklassen, von den oft gar nicht mal so schlechten Billig-Produkten beim Discounter bis zu Hightech-Leuchten vom Spezialisten für dreistellige Euro-Beträge. Empfehlenswert ist etwa das Set Aura 100 / Blaze Link von Sigma, bei dem beide Lichter miteinander gekoppelt sind. So braucht der Radfahrer nur das Vorderlicht einschalten, um beide Leuchten zu aktivieren. Darüber hinaus bringt es eine Bremslichtfunktion mit.
Fahrradfahrer müssen hier bedenken, dass sie darüber hinaus die vorgeschriebenen seitlichen Reflektoren für die Speichen, die Front- und Rückstrahler sowie die gelben Pedal-Rückstrahler für eine StVZO-konforme Ausstattung nachrüsten.
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