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So viel können Sie steuerfrei erben

Abhängig davon, was und wie viel Sie erben, hält der Staat die Hände auf.

Zwei Personen sehen auf ein Tablet.
© Kampus Production / Pexels

Erben? Klingt gut. Aber oft müssen Sie kräftig zahlen. Und zwar dann, wenn Ihr Erbe über dem Freibetrag liegt. Die Höhe der Freibeträge, nach denen das Finanzamt die Erbschaftssteuer berechnet, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Erblasser ab. IMTEST hat für Sie alle Zahlen zur Erbschaftssteuer in einer Übersicht zusammengefasst.

Erbschaft: So hoch sind die Freibeträge

Die Freibeträge sind umso höher, je näher Sie mit dem Erblasser verwandt waren. Dabei gilt: Angeheiratete Familienmitglieder wie Ehegatten, also der Ehemann oder die Ehefrau des Erblassers, gelten innerhalb der Erbfolge als nahe Verwandte. Je nach Verwandtschaftsgrad werden Sie in eine Erbschaftssteuerklasse eingestuft.

  • Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: 500.000 € / Steuerklasse I
  • Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder: 400.000 € / Steuerklasse I
  • Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind: 400.000 € / Steuerklasse I
  • Enkelkinder: 200.000 € / Steuerklasse I
  • Eltern und Großeltern: 100.000 € / Steuerklasse I
  • Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 € / Steuerklasse II
  • Alle übrigen: 20.000 € / Steuerklasse III


Erbschaft: Was bedeuten die Steuerklassen?

Neben den Freibeträgen spielen die Steuerklassen eine wichtige Rolle. So gilt die Steuerklasse I für Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder, Enkel und Urenkel. Geschwister, Nichten und Neffen fallen in die – ungünstigere – Steuerklasse II. Für Onkel, Tanten, aber auch für langjährige Lebensgefährten und Freunde gilt die Steuerklasse III. Diese Steuerklasse gilt für alle Beträge, die über den Freibetrag hinausgehen. Also genau dann, wenn das Erbe versteuert werden muss. Wenn Sie als Kind zum Beispiel 500.000 Euro erben, müssen Sie davon 100.000 Euro mit 11 Prozent versteuern, also 11.000 Euro.



Erbschaftssteuer umgehen

Wenn Ihre Eltern wohlhabend und clever sind, können sie am besten dafür sorgen, dass Sie möglichst wenig Erbschaftssteuer zahlen müssen. Denn fast viele nicht wissen: Vermögen kann völlig steuerfrei verschenkt werden. Und was bereits verschenkt wurde, unterliegt nicht mehr der Erbschaftssteuer. Bestes Beispiel sind Immobilien: Häuser in Ballungsräumen sind heute schnell mehr als 400.000 Euro wert. Liegt der Wert darüber, wird bereits bei den Kindern Erbschaftssteuer fällig (zumindest, wenn sie nicht ins vererbte Haus für mindestens 10 Jahre einziehen). Der Freibetrag pro Kind beträgt bei einer Schenkung ebenfalls 400.000 Euro und kann alle zehn Jahre neu genutzt werden. Ihre Eltern brauchen keine Angst zu haben: Ein ausgeklügelter Übergabevertrag regelt Wohnrecht, Nießbrauch oder auch ein Rückforderungsrecht, falls die Beschenkten zahlungsunfähig werden oder sich scheiden lassen.

Vater und Sohn
Eltern können durch frühzeitige Schenkungen dafür sorgen, dass die Kinder weniger Erbschaftssteuer zahlen müssen. © Pixabay

Müssen Sie eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja, das Gesetz schreibt vor, dass eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Todestag dem Finanzamt gemeldet werden muss. Oft ist das Finanzamt aber bereits informiert, da viele Behörden wie Banken, Versicherungen oder Standesämter verpflichtet sind, entsprechende Meldungen weiterzuleiten. Das Finanzamt benötigt von Ihnen diese Daten:

  • Persönliche Daten: Vorname, Familienname, Beruf, Wohnort des Verstorbenen und des Erben
  • Datum, Ort: Todestag und Sterbeort des Erblassers
  • Gegenstand und Wert der Erbschaft
  • Rechtsgrund der Erbschaft wie Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung
  • Persönliche Beziehung des Erben zum Erblasser wie Verwandtschaftsgrad
  • Vorherige Zuwendungen des Erblassers an den Erben nach Art, Wert und Zeitpunkt

Erbschaft und Steuererklärung

Es existiert keine generelle Pflicht für Erben, eine Steuererklärung abzugeben. Die Erbschaftsteuererklärung muss nur abgegeben werden, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Ob sie überhaupt notwendig ist, prüft das Finanzamt, sobald es von der Erbschaft erfährt. Dann heißt es:

  • Liegt das geerbte Vermögen unter den persönlichen und sachlichen Freibeträgen, fallen keine Steuern an und Sie müsse nichts unternehmen. Bei nahen Verwandten ist dies häufiger der Fall, da die Freibeträge großzügig bemessen sind (siehe oben).
  • Übersteigt das geerbte Vermögen jedoch die Freibeträge, müssen Sie diesen Teil versteuern. Dazu verlangt das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung.

Gut zu wissen in diesem Zusammenhang: Die Erbschaft unterliegt nicht der Einkommensteuer. Das heißt: Wenn Sie die Erbschaft versteuern müssen, machen Sie das nicht über die Einkommensteuererklärung. Für die Erbschaftssteuererklärung gibt es gesonderte Formulare, die Ihnen in der Regel das zuständige Finanzamt zuschickt.

Erbschaftssteuer sparen – mit Nachlassverbindlichkeiten

In der Erbschaftssteuererklärung geben Sie alle Kosten an, die das geerbte Vermögen verringern – die Rede ist hier von sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Beerdigung oder die Testamentseröffnung. Das Finanzamt erkennt dafür einen Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro an. Wer Sie Schulden erben, wie offene Darlehen oder andere Verbindlichkeiten, sollten Sie diese ebenfalls in der Erbschaftsteuererklärung angeben.



Die Beerdigungskosten können allerdings auch die Einkommensteuer mindern. Und zwar dann, wenn die Erbschaft geringer ausfällt, ist als die Kosten für die Beerdigung. Diese Differenz können Sie dann in der jährlichen Steuererklärung angegeben. Der IMTEST-Tipp für die Steuererklärung: WISO Steuer, der Testsieger bei den Steuerprogrammen und den Steuer-Apps für Smartphone. Die Anwendungen rechnen nicht nur sehr genau, sondern überzeugte auch durch hervorragende Ausstattung und komfortable Bedienung (Note 1,6).

Nils Matthiesen

Testet als freier Mitarbeiter für IMTEST schwerpunktmäßig IT-Produkte, wie Notebooks und Computerzubehör. Auch Wearables, wie Sportuhren und Ohrhörer gehören in sein Test-Repertoire. Seit mehr als 20 Jahren arbeitet Nils Matthiesen als Technik-Journalist: Anfangs als fester Redakteur beim Computerverlag Data Becker (u.a. PC Praxis), später als selbständiger Journalist für Verlage wie Axel Springer (Computerbild), Spiegel und Handelsblatt. Neben Technik nimmt vor allem Sport viel Raum im Leben des Familienvaters ein. Sie erreichen ihn via E-Mail.